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ERKLÄRUNG FÜR MEHRWERTSTEUER Rechtsgrundlage: Der Art. 134b Abs. 1 - 3 des Gesetzes vom 11. März 2004 über Mehrwertsteuer (Dz. U. aus dem Jahre 2011 Nr. 177, Position Nr. 1054), das weiter als "Gesetz" bezeichnet ist. Der/die Einreichende: Die im Gebiet Polens ausschließlich die Dienstleistungen der internationalen Straßenbeförderung erbringenden Steuerpflichtiger, die auf gelegentliche /Beförderung von Personen mit den auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaatesals das Gebiet Polens registrierten Bussen beruhen, die den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung haben, von der diese Dienstleistungen erbringen, und im Falle der Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung – die den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als das Gebiet Polens besitzenden Steuerpflichtiger, die die Möglichkeit nicht besitzen, die Mehrwertsteuer abzuziehen, die Rückerstattung dieser Steuer oder die Rückerstattung der Differenz die Steuer zu erhalten, über die die Rede im Art. 87 Abs. 1 des Gesetzes – die Identifizierten als „MwSt-Pflichtiger – gelegentliche Beförderungen”. Einreichungs: Bis zum 25. Tag des Monats, der nach dem Vierteljahr, in dem die Steueranspruch entstanden ist, folgt. Termin der Steuerzahlung: Der Steuerbetrag in PLN muss im Termin bis zum 25. Tag des Monats, der nach dem Vierteljahr folgt, in dem die Steueranspruch entstanden ist, eingezahlt werden
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